-218 C 427/04          

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

der Frau ***********************************************,

Klägerin und Widerbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kreutz u.a. in Köln -

g e g en

Herrn **************************************************,

Beklagten und Widerkläger,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt *** -

hat das Amtsgericht Köln, Abteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2005 durch den Richter am Amtsgericht ***

für   Recht    erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, den Heizungskeller und den Durchgangskeller des Hauses ***, zu räumen.

Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand :

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Haus *** in Köln. Der Beklagte nutzt dort auch Kellerräume, gemäß Annahme der Klägerin unberechtigt.

Sie verlangt deren Räumung.                                 .

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, mietvertraglich zur Nutzung berechtigt zu sein. Widerklagend beantragt er,

die Klägerin unter Androhung der höchstzulässigen Geld- und Haftstrafen zu verurteilen,

dem Beklagten Besitz an dem ihm durch Verschließen der vor dem Objekt befindlichen

Garage entzogenen Kellerraum zu gewähren und es zu unterlagen, ihm den Besitz zu

entziehen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 985 BGB, evtl. auch aus § 604 III BGB, auf Räumung der vom Beklagten genutzten Kellerteile.

Für die Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beklagten stehe das von ihm geltend gemachte Recht zum Besitz auf Grund eines Mietvertrages zu. Denn er hat keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass zwischen den Parteien entweder eine Erweiterung des Wohnungsmietverhältnisses oder ein selbständiger dahingehender Vertrag zustande gekommen ist. Die von ihm benannten Zeugen können, wie er eingeräumt hat, zu etwaigen Ab­sprachen keine Angaben machen. Eine langjährige Nutzung allein indiziert keinen Abschluss eines Mietvertrags, also einer Überlassung gegen Entgelt.

Es kommt hiernach allenfalls die Annahme in Frage, die Räumlichkeiten seien dem Beklagten

leihweise zur Verfügung gestellt worden.

Die Klägerin kann dann die Räumung (auch) gemäß dem eingangs genannten § 604 III BGB

verlangen.

Aus Vorstehendem folgt, dass die Widerklage unbegründet ist.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 7, 711 ZPO.

***

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt

KANZLEI B. BRANDL

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