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12 B 722/04 5 L 68/04 Köln Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn ***************************** , der Frau ********************************** , beide wohnhaft: *************************************************, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kreutz und Brandl, Vierse- ner Straße 2, 50733 Köln, Az.: 0095/04, gegen den Oberbürgermeister der Stadt Köln, Amt für Soziales und Senioren, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln (****), Az.: ****************************************, Antragsgegner,
wegen Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt; hier: vorläufiger Rechtsschutz hat der 12. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 30. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ********, auf die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2004 sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Brandl beschlossen: Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfähren im Umfang der Beschwerdestattga-be bewilligt und Rechtsanwa|t Brandl aus Köln beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % der Regelsätze eines Haushaltsvorstands bzw. einer erwachsenen Haushaltsangehörigen unter Anrechnung von Zuwendungen an die Antragsteller im Umfang von 1.450 EUR zu gewähren sowie Un-terkunfts- und Heizkosten in Höhe von monatlich 506,18 EUR an die Vermieter der Antragsteller auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, die weiteren Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu gleichen Teilen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde der Antragsteller - insoweit aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) bietet und auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Senat fasst das Begehren der Antragsteller im Hinblick auf den Antrag im Be-schwerdeschriftsatz und die Klarstellung im Schriftsatz vom 28. Juni 2004 dahin auf, dass Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelsatzleistungen für einen Haushaltsvorstand und eine erwachsene Haushaltsangehörige sowie Unterkunfts- und Heizkosten in dem bis zur Einstellung an die Vermieter ausgezahlten Umfang von 506,18 EUR monatlich) für die Zeit vom Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrags bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beansprucht wird. Die in diesem Sinne ausgelegte Beschwerde ist teilweise begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Allerdings fehlt es an einem Anordnungsgrund, soweit die Antragsteller Regelsatzleistungen verlangen, die über das für den Lebensunterhalt Unerlässliche - hinsichtlich des Regelsatzbedarfs 80 % der maßgeblichen Regelsätze eines Haushaltsvorstands bzw. einer erwachsenen Haushaltsangehörigen - hinausgehen. Vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2003-12 B 390/03-. Ein Anordnungsgrund ist danach hinsichtlich des Regelsatzbedarfs des Weiteren nicht glaubhaft gemacht, soweit den Antragstellern ausweislich der Mitteilung im Beschwerdeverfahren Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts (insgesamt 1.450 EUR in der Zeit vom 10. Januar bis 26. April 2004) vorläufig zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Anordnungsgrund ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allerdings wegen des weiter gehenden Begehrens glaubhaft gemacht. Dies gilt auch hinsichtlich der begehrten Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ein Mietrückstand besteht, der die Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigte, und dass deshalb nunmehr auch eine Kündigung erklärt worden ist. Vgl. zu diesen Voraussetzungen näherden Beschluss des Senats vom 26. April 2002 - 12 B 310/02-, m.w.N. Hinsichtlich dieser Leistungen, wie auch hinsichtlich der Regelsatzleistungen in dem vorgenannten Umfang, ist darüber hinaus ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt setzt nach § 11 Abs. 1 BSHG das Nichtvorhandensein eigener, zur Bedarfsdeckung ausreichender Mittel voraus. Der Hilfe Suchende trägt für dieses negative Tatbestandsmerkmal die materielle Beweislast und dementsprechend auch die Darlegungslast. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, seine Hilfebedürftigkeit darzulegen und insofern bestehende Zweifel auszuräumen. Dies ist den Antragstellern hier bei der im Rahmen des einstweiligen . Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung durch das Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Akten für den streitbefangenen Zeitraum ungeachtet einzelner Unstimmigkeiten in Randbereichen gelungen. Danach ist insbesondere glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller nicht ü-ber bisher nicht offengelegte Mittel verfügen. Anhaltspunkte für das Vorhandensein derartiger Mittel ergeben sich zunächst nicht aus den in zwei anonymen Schreiben enthaltenen Vorwürfen gegen die Antragsteller. Den Vorwürfen, der Antragsteller arbeite als Fliesenleger, die Antragstellerin habe 5 Putzstellen, sie verfügten über eine luxuriöse Wohnungseinrichtung und hätten ein Kraftfahrzeug, ist der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren nachgegangen, ohne dass sich hieraus in tatsächlicher Hinsicht belastbare Feststellungen ergeben hätten. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, die bis in den Streitzeitraum fortwirken, resultieren entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem nach der Anforderung von Kontoauszügen festgestellten Umstand, dass von Juli bis Mitte Oktober 2003 keine Barabhebungen vom Konto der Antragsteller erfolgt sind. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass der für den Lebensunterhalt erforderliche Bargeldbedarf aus nicht offengelegten Mitteln gedeckt worden ist, die auch gegenwärtig noch zur Verfügung stehen. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren dargetan, dass nach der Abhebung von 700 EUR im Juni 2003 noch weitere Mittel aus einer Zuwendung von Verwandten in Höhe von 500 EUR vorhanden gewesen seien. Dass sie mit Barmitteln in diesem Umfang den begrenzten Zeitraum bis Oktober 2003 überbrücken konnten, erscheint mit Blick auf die näheren Darlegungen zur Art und Weise der Lebensführung in diesem Zeitraum nicht von vornherein ausgeschlossen. Weshalb der Verzicht auf Barabhebungen erfolgte, ist ebenfalls erklärt worden. Die Antragsteller wollten die Mittel zur Rückzahlung eines Darlehns ansparen, das sie im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter der Antragstellerin aufgenommen und im November 2003 zurückzuzahlen hatten. Gewisse Zweifel an der Vollständigkeit dieser Darstellung verbleiben insoweit lediglich deshalb, weil im erstinstanzlichen Verfahren angegeben wurde, es sei zur Deckung des Bedarfs auf einen Teil der im April 2000 gewährten Eingliederungshilfe zurückgegriffen worden. Ungeachtet dieser Unstimmigkeit hält es der Senat indes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern jedenfalls aktuell keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung stehen, um den restlichen Regelbedarf und die Unterkunftskosten zu decken und dass es deshalb der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bedarf. Angesichts der im Beschwerdeverfahren aufgezeigten persönlichen Umstände dürfte es unter Berücksichtigung des Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller entgegen der Mutmaßung des Antragsgegners eher unwahrscheinlich sein, dass sie tatsächlich über relevante finanzielle Mittel verfügen, aber den (unmittelbar drohenden) Verlust der langjährig bewohnten Wohnung infolge von Mietrückständen seit Leistungseinstellung deshalb bewusst in Kauf nehmen, um ihre geltend gemachte Hilfebedürftigkeit gegenüber dem Antragsgegner nicht in Frage zu stellen, und sich vor diesem Hintergrund gleichzeitig fortgesetzt um vorläufige Hilfe karitativer Organisationen bemühen. Hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen für die Unterkunft einschließlich der monatlichen Heizkostenpauschale geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und vor dem Hintergrund der bisherigen Handhabung durch den Antragsgegner davon aus, dass sich Miete und Heizkosten für die Wohnung der Antragsteller im Rahmen des sozial hilferechtlich Angemessenen bewegen. Verbleibende Restzweifel in Bezug darauf, ob der Antragsteller in mehr als nur unerheblichem Umfang ein geliehenes Kraftfahrzeug genutzt hat bzw. ob er in seiner früheren Heimat über Rentenansprüche verfügte, können im Übrigen der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. ******** ******** ***** |
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KANZLEI B. BRANDL |
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