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Keine Pflicht des Schulträgers zur Einrichtung einer Schülerbeförderung

Das Schulgesetz NRW gibt Schülern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Erstattet werden die notwendigen Kosten, die bei der Fahrt zur Schule hin und zurück entstehen. Es werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung erstattet. Dies heißt im Umkehrschluss, dass der Schulträger keine Pflicht hat, eine Schülerbeförderung vom Wohnhaus zur Schule einzurichten. Eine solche Pflicht findet sich nicht im Gesetz. In der Schülerfahrtkostenverordnung ist vielmehr den Eltern die Pflicht zur Beförderung auferlegt.

Im vorliegenden Fall verlangte ein Schüler, dessen elterliches Haus mehrere Kilometer von der nächsten Haltestelle entfernt lag, vom Schulträger die Einrichtung einer Schülerbeförderung (Schülerspezialverkehr). Das Gericht lehnte dies ab, da es für einen solchen Anspruch keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Schüler bzw. dessen Eltern müssten sich mit der Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung begnügen.

Ein Anspruch auf Einrichtung einer speziellen Schülerbeförderung kam daher  nur nach dem Gleichheitsgrundsatz in Betracht. Dieser konnte jedoch nicht durchgreifen, da es sich bei der Beförderung der Schüler, welche aus einem anderen Ort zur Schule gefahren wurden, nicht um einen Schülerspezialverkehr, sondern um eine öffentliche Buslinie handelte.     

(Verwaltungsgericht Aachen, Urt.v.08.09.2006, Az. 9 K 479/05)

 

KANZLEI B. BRANDL

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Kein Recht auf "Home schooling" wegen unchristlicher Lerninhalte

Die Schulgesetze der Länder schreiben die allgemeine Schulpflicht vor. Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zu erfüllen. Ausnahmen von der allgemeinen Schulpflicht können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn bei Abwägung der individuellen Umstände die Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule mit nicht hinnehmbaren Folgen für die Schüler und ihre Eltern verbunden wäre. 

Im vorliegenden Fall beantragten Eltern die Befreiung ihres Kindes von der allgemeinen Schulpflicht, da die Lerninhalte der Schullehrpläne nicht mit ihrem christlichen Weltbild und Werten übereinstimmten. Insbesondere lehnten sie Sexualerziehung und Evolutionslehre ab. Zum Schutz ihres Kindes vor Fehlinformationen und aufgrund des ohnehin teilweise sehr schlechten Bildungsstandes von Schulabgängern wollten die Eltern ihr Kind selbst unterrichten. Sie verwiesen auch darauf, dass die häusliche Schulerziehung ("Home schooling") in vielen europäischen Ländern bereits erlaubt sei. Das Gericht sah darin jedoch keine wichtigen Gründe zur Befreiung des Kindes von der Schulpflicht. Zwar sei das Elternrecht auf konfessionelle Erziehung im Grundgesetz verankert, doch sei dieses Recht durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag einschränkbar. Dabei stellte das Gericht klar, dass auch der Staat über im Grundgesetz verankerte Werte verfüge, welche durch staatliche Organe zu vermitteln sind. Der staatliche Erziehungsauftrag sei dem elterlichen nicht nachrangig, sondern gleichgeordnet. Im Übrigen befand das Gericht die für das Kind durch die Schulpflicht entstehenden Nachteile als verfassungsrechtlich zumutbar.

(OVG NRW, Urt. v. 05.09.2007, Az. 19 A 4074/06)